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Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen. (Familienzulagengesetz, FamZG). vom 24. März 2006 (Stand am ...
(Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absätze 2 und 4 der ...
Weitere Fragen
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gibt einen nationalen Rahmen vor, nach dem die Kantone ihre Gesetzgebung auszurichten haben.
Art. 1. Allgemeines2. 1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Familienausgleichskasse" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Familienzulagen sollen von allen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden zu gleichen Teilen finanziert werden. Der Bundesrat setzt eine entsprechende ...
(Kantonales Familienzulagengesetz, FZG) ... Die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an selbständigerwerbende ...
(Familienzulagengesetz; EG FamZG) ... Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und legt ergänzende kantonale Leistungen fest. § 2.
Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. 2. Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf ...
Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG) · 1) Der Anspruch auf Kinderzulagen ist mittels Antrag geltend zu machen. Über ...
(EG Familienzulagengesetz, EG FamZG) · 1. Allgemeines. § 1. Arten und Höhe der Zulagen. 1 · 2. Organisation und Zuständigkeiten. § 6. Berufliche und ...