Für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt definitiv ins Ausland verlegen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Wer in einem EU/EFTA-Staat arbeitet, muss dort in der Regel Steuern bezahlen. Ausnahmen gibt es für das diplomatische Personal, die Angestellten von internationalen Organisationen sowie unter bestimmten Voraussetzungen für die Mitarbeitenden von Firmen mit Sitz in der Schweiz.

Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und für kürzere Zeit (in der Regel weniger als 183 Tage pro Jahr) im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, muss sein Einkommen in der Regel weiterhin in der Schweiz versteuern.

Doppelbesteuerung

Bei einem Auslandaufenthalt mit Erwerbstätigkeit sind die offenen Fragen einer möglichen Doppelbesteuerung zu klären. Wenden Sie sich an Ihre lokale Steuerbehörde am Wohnort oder an Ihren Steuerberater.

Die Schweiz hat mit allen EU/EFTA-Staaten Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgeschlossen. Bei grenzüberschreitenden Einkommen und Vermögen richtet sich die Besteuerung nach diesen Doppelbesteuerungsabkommen.

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit Schweiz – EU sowie mit den EFTA-Staaten hat auf die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich keinen Einfluss. Zu beachten ist aber, dass Steuervorschriften hinsichtlich Wohnsitz und Grenzgängerstatus unterschiedlich zum FZA geregelt sein können.

Die Doppelbesteuerungsabkommen sind für in einem EU/EFTA-Staat wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie (weiterhin) gewisse Einkünfte aus der Schweiz beziehen wie etwa Einkünfte aus Liegenschaften oder aus Erwerbstätigkeit, Ruhegehälter, Dividenden und Zinsen. Die Abkommen schränken die Schweiz als Quellenstaat solcher Einkünfte in ihrem Besteuerungsrecht allenfalls ein und/oder verpflichten den entsprechenden EU/EFTA-Staat zur Anrechnung der Schweizer Steuern an die Einkommensteuern des EU/EFTA-Staats.

Ruhegehälter und Kapitalleistungen

Auf AHV/IV-Renten wird in der Schweiz keine Quellensteuer erhoben. Kapitalleistungen von schweizerischen Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge (2. Säule, Säule 3a) unterliegen hingegen immer der Quellenbesteuerung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, wird die Quellensteuer auf Gesuch hin zurückerstattet. Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer ist von der besteuerten Person bei der entsprechenden Steuerbehörde am Wohnort zu beglaubigen und danach bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen. Ein entsprechendes Formular wird durch die Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Für Ruhegehälter (Renten) sowie Verwaltungsratshonorare wird nur dann eine Quellensteuer abgezogen, sofern das Besteuerungsrecht der Schweiz zukommt.

Dividenden und Zinsen

Von Dividenden schweizerischer Gesellschaften, Obligationenzinsen schweizerischer Schuldner sowie von Zinsen schweizerischer Bankguthaben wird die Verrechnungssteuer (35%) abgezogen. Auch diese Steuer kann gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat teilweise (in Ausnahmefällen ganz) zurückgefordert werden.

Im Merkblatt «Steuerentlastungen für schweizerische Dividenden und Zinsen» der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) finden Sie eine Liste der zulässigen Quellensteuersätze auf Dividenden und Zinsen gemäss den entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen. Dort sehen Sie auch, welches Formular Sie zur Rückerstattung der Verrechnungsteuer verwenden müssen. Die Formulare finden Sie unter dem Link «Formulare Wohnsitz im Ausland». Sie sind bei der ESTV einzureichen. 

Übrige Einkünfte

Für die Erhebung (und eine allfällige Rückerstattung) der Schweizer Steuern für übrige Einkünfte sind die kantonalen Steuerverwaltungen zuständig.

Weitere Informationen für im Ausland ansässige Bezüger von Einkünften aus der Schweiz bietet das Rundschreiben „Quellensteuern - Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer“ der ESTV.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuerrechtsvorschriften der EU beruhen vor allem auf Richtlinien. Eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, verbindlich. Die Wahl der Form und der Mittel liegt im Ermessen der innerstaatlichen Stellen. Jeder Mitgliedstaat ist für die Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht und die richtige Anwendung der Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich.

Automatischer Informationsaustausch AIA

Die Schweiz und die EU haben am 27. Mai 2015 ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen unterzeichnet. Seit dem 1. Januar 2017 sammeln die schweizerischen Finanzinstitute die Daten über Finanzkonten von in der EU ansässigen Personen, die dann jährlich den Steuerbehörden der EU-Staaten übermittelt werden. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Mitgliedstaaten wird der AIA auf der Grundlage des Multilateralen Übereinkommens der zuständigen Behörden (MCAA; SR 0.653.1) umgesetzt. Inhaltlich stimmen das Abkommen mit der EU und das MCAA überein.

Der AIA findet auch bei schweizerischen Staatsangehörigen mit Steuerdomizil in einem EU/EFTA-Staat und einem Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen schweizerischen Finanzinstitut Anwendung. Auch Informationen über zu meldende Einlagekonten, die zum Bezug staatlicher Renten eingerichtet worden sind, werden ausgetauscht.

Vor dem Hintergrund der Einführung des AIA haben einige Staaten ihren Steuerzahlern die zeitlich beschränkte Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer (z.T. straflosen) Regularisierung nicht deklarierte Vermögenswerte nachträglich freiwillig offen zu legen und ordnungsgemäss zu deklarieren (bspw. über ein Voluntary Disclosure Program). Um zu erfahren, ob diese Möglichkeit im entsprechenden EU/EFTA-Staat noch besteht, erkundigen Sie sich bei der zuständigen nationalen Steuerbehörde.

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