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Streit um "Schlammspritzer"-Zitat: Sixt-Werbung für Geländeautos: Harmlose Sätze plötzlich Fall für Landgericht München
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Umstrittene Sixt-Werbung für Miet-Geländewagen.
Sixt/AdobeStock/iStock/Composing: Sascha Weingartz Umstrittene Sixt-Werbung für Miet-Geländewagen.
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Der Autovermieter Sixt hat Ärger mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Kontrolleure stören sich an Aussagen, mit denen Sixt seine Geländewagen angepriesen hatte. Angeblich widerspricht die Werbebotschaft den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma. Nun muss ein Gericht entscheiden.

Das Landgericht München befasst sich an diesem Donnerstag mit einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Autovermieter Sixt.

Die Wettbewerbszentrale geht juristisch gegen Aussagen vor, mit denen Sixt im Jahr 2017 auf seiner Homepage für das Ausleihen von Geländefahrzeugen geworben hatte. Weil der Mietwagenanbieter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erhoben die Wettbewerbs-Kontrolleure Klage (Az.: 39 O 3955/19).

"Fahrspaß genießen": Hüpfende Autos, spritzender Schlamm

Konkret angegriffen wird der Satz „Ab ins Gelände. Mieten Sie eines unserer Offroad Modelle" sowie die Passage:

„Geländewagen mieten und Fahrspaß genießen ... Der eine liebt das Dahingleiten über die Landstraßen mit Blick auf Felder, Wälder, Seen und kleine Ortschaften. Der andere mag es lieber ein wenig rasanter und genießt es, jenseits der üblichen Straßen seinen Fahrspaß zu haben. Erst wenn das Auto zu hüpfen anfängt und Schlamm von der Erde hochspritzt, kommt er richtig in Stimmung ... Wer keinen Geländewagen in der eigenen Garage stehen hat, kann sich für dieses nette Autoerlebnis bei Sixt einen Geländewagen … mieten.“

Kläger kritisieren "Irreführung der Verbraucher"

Auf den ersten Blick wirken die Aussagen juristisch unverfänglich, doch die Klägerin beanstandet eine „Irreführung der Verbraucher“ und bezeichnet die Zitate als „wettbewerbsrechtlich unzulässig“.

Grund: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Sixt steht, dass angemietete Fahrzeuge „nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden“ dürfen. Eine in der Werbung versprochene Fahrt ins Gelände mit dem angemieteten „Geländewagen“ könne demnach nicht stattfinden, so der Kläger.

Wettbewerbszentrale: Schon 2017 Abmahnung erteilt

Rechtsanwalt Andreas Ottofülling, Sprecher der Wettbewerbszentrale, sagte zu FOCUS Online: „Bereits im November 2017 haben wir Sixt abgemahnt, allerdings ohne Erfolg.“ Später sei der Fall vor die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten gegangen. Dort habe sich Sixt zwar bereiterklärt, die Passagen zu ändern, eine Unterlassungserklärung jedoch abgelehnt.

„Damit bestand aus unserer Sicht Wiederholungsgefahr“, so Andreas Ottofülling. „Aus diesem Grund haben wir im März 2019 Klage beim Landgericht München eingereicht.“ Auch wenn Sixt mittlerweile nicht mehr mit den beanstandeten Passagen werbe, bestehe die Wettbewerbszentrale auf einer gerichtlichen Klärung der Sache. Zuständig ist die 39. Zivilkammer unter dem Vorsitzenden Richter Wolfgang Gawiniski.

AdobeStock/iStock/Composing: Sascha Weingartz

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In unserem Justiz-ABC erklären wir die wichtigsten Begriffe aus der Justiz. Und hier finden Sie alle Artikel des Gerichtsreports.

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Autoverleiher auf Twitter: Fahrten "in den Großstadt Jungle"

Die Pressestelle der Firma Sixt erklärte auf Anfrage von FOCUS Online: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu diesem Thema nicht äußern.“

Deutlicher wurde der Autoverleiher im Dialog mit einem Kunden auf Twitter. 2017 wies Sixt den Mann darauf hin, dass „unsere Fahrzeuge nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden“ dürfen. Auf die Frage des Kunden, warum Offroader dann mit dem Slogan „Ab ins Gelände“ beworben werden, antwortete Sixt, man meine Fahrten „in den Großstadt Jungle“. Zwinkersmiley.

gös/
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