Volle Personenfreizügigkeit für Bulgarien und Rumänien

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 25 Jun 2019

Für Rumänien und Bulgarien gilt seit dem 1. Juni 2019 die volle Personenfreizügigkeit. PwC erläutert, wie die Aufenthaltskontingente für diese beiden Staaten aufgehoben wurden.

Am 1. Juni 2009 trat das «Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien» in Kraft. Dieses enthält eine Übergangsfrist von höchstens 10 Jahren – also bis zum 31. Mai 2019 – in der der Bundesrat die Aufenthaltsbewilligungen für die beiden Staaten kontingentieren kann. Davon machte der Bundesrat in Form einer Ventilklausel Gebrauch und führte Aufenthaltskontingente ein. Diese Ventilklausel lief am 31. Mai 2019 wie vorgesehen aus.

Am 15. Mai 2019 verabschiedete der Bundesrat eine Änderung zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP). Darin hob er die Kontingente auf. So gelten für Bulgaren und Rumänen seit dem 1. Juni 2019 die gleichen Bedingungen wie für andere EU-Angehörige. Diese müssen für den Aufenthalt in der Schweiz eine Stelle oder ausreichend finanzielle Mittel vorweisen können.

Kroatien ist der einzige EU-Mitgliedsstaat, für den der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt noch immer beschränkt ist.

In Kürze

Die Ventilklausel für Rumänien und Bulgarien lief Ende Mai aus, wonach die bisherigen Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen entfallen. Damit gilt seit dem 1. Juni 2019 für bulgarische und rumänische Staatsangehörige unbeschränkte Personenfreizügigkeit.

 

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